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VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
der DOMUS Software AG
Stand 1. Januar 2010


1. Allgemeines
Für die Geschäftsbeziehungen zwischen uns und unseren gewerblichen und privaten Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, es sei denn, dass etwas anderes von uns ausdrücklich schriftlich vereinbart bzw. schriftlich bestätigt ist. Wir schließen Verträge über Software und Software-Serviceleistungen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen ab. Sie gelten somit auch für alle künftigen Software-Lizenzverträge und Service-Leistungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Beratungen und Produktinformationsgespräche während des Vertragsabschlusses und bei der Auslieferung dienen allein der Kundeninformation und enthalten keine Zusicherungen im Sinne des Gewährleistungsrechts, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist und ein ausdrücklicher Beratungsvertrag abgeschlossen wurde.

2. Vertragsabsschluss
In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind - auch bezüglich der Preisangabe - freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote halten wir uns 30 Kalendertage gebunden. Der Kunde ist gleichermaßen 30 Kalendertage an seinen Antrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Das gleiche gilt, falls eine besondere Beschaffenheit garantiert werden soll.

3. Vertragsgegenstand
Gegenstände des Vertrages sind:
§ die Überlassung von Standard-Software gemäß Dokumentation und/oder Leistungsbeschreibung
§ die Entwicklung und Überlassung von Individual-Software gemäß Systemanalyse
§ die Änderung von Software und sonstige Software-Serviceleistungen gemäß jeweils gültiger Preisliste
§ die Pflege der Software (bei Abschluss eines Softwarepflegevertrages)


4. Leistungsumfang
Standard-Software überlassen wir den Kunden einschl. eines Exemplars einer verbalen Beschreibung (Anwenderdokumentation mit Bedienungsanleitung). Bei Individual-Software führen wir aufgrund der Systemanalyse die Programmierung und den Test durch. Wir erstellen außerdem auf Anforderung die Anwenderdokumentation gegen Vergütung. Sowohl bei Standard- als auch bei Individual-Software arbeiten wir den Kunden gegen gesonderte Rechnung in die Bedienung der Software auf dem betreffenden System und in die Handhabung der Formulare und Datenträger ein. Bei Programmänderungen und sonstigen Service-Leistungen gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

5. Mitwirkung des Kunden
Es ist Sache des Kunden, die Programme in Betrieb zu nehmen. Dazu gehört auch, dass der Kunde diese unter seinen Einsatzbedingungen überprüft. Er sorgt dafür, dass spätestens im Zeitpunkt der Lieferung fachkundiges Personal für den Einsatz der Programme zur Verfügung steht und benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner. Der Kunde ist verpflichtet, unsere Pflege- und Wartungsanweisungen zu befolgen und insbesondere die Datensicherung zu beachten.

6. Vergütung
Die vereinbarten Vergütungen verstehen sich stets ohne Umsatzsteuer, die der Kunde in Ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat. Alle Unterstützungsleistungen unserer Firma (insb. Installation, Einweisung, Schulung und Beratung) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach Aufwand vergütet. Kosten der An- und Abfahrt sowie Spesen trägt der Kunde.

7. Termine
Der Beginn der von uns angegebenen Termine für Lieferung und sonstige Leistungen setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, mit unserer Leistung in Verzug, so ist die Schadenersatzhaftung im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Setzt uns der Kunde, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten; Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; im übrigen ist die Schadenersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt. Die uns zu setzende Nachfrist hat wenigstens 4 Wochen zu betragen. Obige Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Körperschäden; für Personen, die nicht Unternehmer oder sonstige Personen im Sinn des § 310 Abs. 1 BGB sind; und sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft
vereinbart wurde. Gleiches gilt auch dann, wenn der Kunde wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.


8. Lizenz
Wir gewähren dem Kunden gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung die nicht ausschließliche und nicht übertragbare Lizenz, die Software und Dokumentation zu benutzen. Diese Lizenz erlaubt dem Kunden die Benutzung der Software auf einem Einzelcomputer unter der Voraussetzung, dass die Software zu jeder Zeit auf nur einem einzigen Computer verwendet wird. Hat der Kunde Mehrfachlizenzen für die Software erworben, dürfen nur so viele Arbeitsplätze im Einsatz sein, wie Lizenzen von ihm erworben wurden. Es darf eine Kopie der Software für Sicherungszwecke hergestellt werden. Der Kunde darf die Software einschließlich des Benutzerhandbuches und des sonstigen Begleitmaterials an Dritte weitergeben, vorausgesetzt, der erwerbende Dritte erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden. Der Kunde hat dem neuen Anwender sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherungskopien zu übergeben oder nicht übergebene Kopien zu vernichten. Durch die Folge der Weitergabe erlischt das Recht des alten Anwenders zur Programmnutzung. Er ist verpflichtet, uns die Weitergabe schriftlich anzuzeigen.

9. Gewährleistung und Haftung
Wir gewährleisten, dass die Programme bei vertragsgemäßem Einsatz ihren Vorgaben entsprechen und nicht mit Mängeln behaftet sind, die ihre Tauglichkeit gegenüber diesen Vorgaben aufheben oder mehr als nur unwesentlich mindern. Der Kunde hat die Software unverzüglich nach Übergabe durch Unterzeichnung abzunehmen. Unterzeichnet der Kunde die Übergabeerklärung, so gilt die Software 3 Wochen nach tatsächlicher Übergabe als abgenommen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein wesentlicher Fehler die Nutzung des Systems unmöglich macht oder erheblich einschränkt.
Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Unternehmern oder anderen Personen im Sinn des § 310 Abs. 1 BGB ein Jahr, gegenüber Verbrauchern zwei Jahre. Sie beginnt bei Kauf von Standardsoftware mit der Übergabe, bei von uns installierter Standardsoftware, bei Änderung von Software und bei von uns programmierter Individualsoftware mit der Abnahme. Sofern keine förmliche Abnahme erfolgt, gilt die Software 3 Wochen nach tatsächlicher Übergabe als abgenommen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein wesentlicher Fehler der Software deren Nutzung unmöglich oder erheblich einschränkt macht. Die Erweiterung des Einsatzumfangs führt nur hinsichtlich der Erweiterung zu einer neuen Gewährleistungsfrist. Der Kunde hat Gewährleistungsansprüche nur, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar sind oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden können. Der Kunde hat Mängel in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Der Kunde hat uns im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insbesondere hat er auf unseren Wunsch einen Datenträger mit dem betreffenden Programm zu übersenden und Maschinenzeit zur Verfügung zu stellen. Wir haben das Recht, Mängel zu beseitigen. Dabei braucht die Beseitigung von Mängeln, die den Einsatz eines Programms nicht schwerwiegend beeinträchtigen, erst durch Lieferung einer weiterentwickelten Version zu erfolgen. Bei Bedarf werden wir Umgehungsmaßnahmen erarbeiten, soweit das für den Kunden zumutbar ist; bei Fremdsoftware gilt das nur, soweit wir dazu technisch in der Lage sind. Der Kunde kann eine angemessene Frist für die Beseitigung von Mängeln setzen. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, kann der Kunde die Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages, bei der Lieferung von Standardsoftware auch die Nachlieferung mangelfreier Standardsoftware verlangen. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der Software selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht für Personenschäden; gegenüber Personen, die nicht Unternehmer oder sonstige Personen im Sinn des § 310 I BGB sind; soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf dem Fehlen einer garantierten Beschaffenheit beruht. Sofern wir fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzten, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Gewährleistung erlischt für solche Programme, die der Kunde ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, dass der Kunde im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist. Wir können die Vergütung unseres Aufwands verlangen, soweit wir auf Grund einer Mängelmeldung tätig geworden sind, ohne dass der Kunde einen Mangel nachgewiesen hat und der Kunde das Fehlen des Mangels schuldhaft verkannt hat. Bei Datenverlust haften wir nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden für die Rekonstruktion der Daten erforderlich ist.


10. Zahlung
Rechnungen bezüglich der Software und Software-Serviceleistungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Die Ablehnung von Schecks oder Wechsel behalten wir uns ausdrücklich vor. Deren Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig. Ist der Kunde im Verzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Zinsen sind sofort fällig.

11. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen vor, die uns aus Geschäftsverbindungen zu dem Kunden zustehen. Dies gilt auch bei Weiterveräußerung durch einen Kunden oder einen Händler an Dritte. Der Händler ist verpflichtet diesen Eigentumsvorbehalt der DOMUS Software AG an den Endkunden mitzuteilen.

12. Erfüllungsort, Gerichtstand und Teilunwirksamkeit
Es gilt deutsches Recht. Soweit für Auslandskunden das ins deutsche Recht übernommene UN-Kaufrecht anzuwenden wäre, wird dieses ausgeschlossen. Erfüllungsort ist München. Im Geschäftsverkehr mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt München auch als Gerichtsstand für alle sich aus den Geschäftsbeziehungen ergebenden Streitigkeiten als vereinbart. Das gleiche gilt, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Kunden unbekannt ist. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck so weit wie möglich verwirklicht.

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