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GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER DOMUS SOFTWARE AG
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Geschäftsbedingungen der DOMUS Software AG (nachstehend „Geschäftsbedingungen“) gelten für sämtliche Softwarepflege- und Updatepflegeverträge zwischen der DOMUS Software AG (nachstehend „DOMUS“) und dem Kunden.
1.2. Davon abweichende oder diese Geschäftsbedingungen ergänzende Bestimmungen gelten ausschließlich dann, wenn diese von DOMUS schriftlich bestätigt wurden.
1.3. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen zwischen DOMUS und dem Kunden abgeschlossenen Softwarepflegeverträge, Updatepflegeverträge und/oder Lizenzerweiterungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2. Vertragsgegenstand
2.1. Vertragsgegenstand ist entweder (i) die in Ziff. 3. spezifizierte Softwarepflege (nachstehend „Softwarepflege“) der jeweils aktuellen, von DOMUS freigegebenen Programmversion der DOMUS-Standardsoftware (DOMUS 1000, DOMUS 4000 und/oder DOMUS NAVI) sowie der jeweils aktuellen, von DOMUS freigegebenen Programmversion der DOMUS-Standardzusatzmodule, in der konkreten Form und dem Umfang wie diese im jeweiligen Kundenauftrag spezifiziert sind (nachstehend gemeinsam „Gepflegte Software“); oder (ii) die in Ziff. 4. spezifizierte ausschließliche Bereitstellung von Updates der Gepflegten Software (nachstehend „Updatepflege“).
2.2. Die Pflege von DOMUS ist sowohl bei der Softwarepflege als auch bei der Updatepflege auf die Gepflegte Software beschränkt. Die Pflege von Betriebssystemen, Fremdsoftware, DOMUS-Individualsoftware, veränderter DOMUS-Standardsoftware und veränderter DOMUS-Standardzusatzmodule sowie von Hardware ist nicht Vertragsgegenstand.
3. Leistungsumfang Softwarepflege
3.1. Die Softwarepflege umfasst die nachfolgend unter lit. (a) und (b) aufgeführten Leistungen:
(a) Die Bereitstellung von mindestens einer (1) aktualisierten Programmversion der Gepflegten Software (nachstehend „Update“) pro Kalenderjahr, z.B. zum Zwecke der Vornahme von Programmkorrekturen oder der Anpassung an gesetzliche Änderungen; und
(b) die Hilfestellung für den Kunden zur zeitnahen Behandlung von akuten Problemen in der Gepflegten Software während der allgemeinen Geschäftszeiten von DOMUS über (i) die Telefon-Hotline; (ii) E-Mail und Internet; sowie (iii) Fax. Die vorbezeichnete telefonische Hilfestellung setzt voraus, dass der anrufende Kunde entsprechend qualifiziert und im Umgang mit der Gepflegten Software und der entsprechenden Systemumgebung erfahren ist.
3.2. Nicht im Leistungsumfang inbegriffen sind die nachfolgend unter lit. (a) bis (h) aufgeführten Leistungen. Diese Leistungen können bei der TSA Solution GmbH, Hauptstraße 23, 85376 Giggenhausen, Telefon +49 (0)8165 905190, Fax +49 (0)8165 9051919, E-Mail info@tsa-solution.de, www.tsa-solution.de (nachstehend „TSA“), dem Kooperationspartner von DOMUS, im Rahmen eines eigenständigen Vertrages auf Anfrage des Kunden gegen ein gesondertes Entgelt bezogen werden:
(a) Die Umstellung der Gepflegten Software auf ein anderes Hardware- oder Betriebssystem oder der Austausch der Gepflegten Software durch eine andere DOMUS-Software;
(b) die Lösung von rein anwenderspezifischen Problemen im Umgang mit der Gepflegten Software;
(c) die Einweisung in die Handhabung der Gepflegten Software oder entsprechende Schulungen des Kunden;
(d) individuelle Anpassungen von DOMUS-Software;
(e) die Pflege der Kompatibilität von Gepflegter Software und Fremdsoftware, die nicht Gegenstand des Pflegevertrages ist;
(f) technischer Support;
(g) Erweiterungen des Datenumfangs; und/oder
(h) die Behebung von Fehlern, bei denen nicht auf Datensicherungen gem. Ziff. 5.9. zurückgegriffen werden kann.
4. Leistungsumfang Updatepflege
4.1. Die Updatepflege umfasst ausschließlich die Bereitstellung von mindestens einem Update pro Kalenderjahr, z.B. zum Zwecke der Vornahme von Programmkorrekturen oder der Anpassung an gesetzliche Änderungen.
4.2. Nicht im Leistungsumfang inbegriffen sind unter Ziff. 3.1. lit. (b) und Ziff. 3.2. lit. (a) bis (h) aufgeführten Leistungen. Diese Leistungen können bei der TSA im Rahmen eines eigenständigen Vertrages auf Anfrage des Kunden gegen ein gesondertes Entgelt bezogen werden.
5. Mitwirkungspflichten und Erklärungen des Kunden
5.1. Der Kunde wird DOMUS in angemessenem Umfang bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Leistungspflichten kostenfrei unterstützen.
5.2. Wenn der Kunde eine Installation der Gepflegten Software und/oder eine Datenmigration seiner Daten bei der TSA in Auftrag gibt, hat er der TSA nach den zeitlichen Vorgaben des zwischen ihm und der TSA vereinbarten Projektplans, spätestens jedoch einen (1) Monat nach Vertragsschluss, sämtliche Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für eine Durchführung der Installation und/oder Datenmigration durch TSA erforderlich sind. Derartige Informationen und Unterlagen ist mindestens eine (1) Microsoft Excel-Liste der vom Kunden zu konvertierenden Daten.
5.3. Der Kunde benennt DOMUS einen im Umgang mit der Gepflegten Software geschulten und qualifizierten Mitarbeiter als Ansprechpartner.
5.4. Die von DOMUS über den Kundenzugang bereitgestellten und freigegebenen Updates, Releases und/oder Patches hat der Kunde nach Maßgabe der von DOMUS ebenfalls bereitgestellten Installationsdokumentation einzuspielen, es sei denn, diese werden von DOMUS gem. Ziff. 5.5. automatisch installiert.
5.5. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Updates, Releases und/oder Patches von DOMUS 4000 und/oder DOMUS NAVI automatisch, also ohne Zutun des Kunden, installiert werden.
5.6. Bei der nicht automatischen Installation wird der Kunde die ihm im Rahmen der vertragsgegenständlichen Pflege bereitgestellten Updates, Releases und/oder Patches ausschließlich aus seinem eigenen Kundenzugang herunterladen. Der Bezug von Updates, Releases und/oder Patches über den Kundenzugang eines Dritten ist nicht gestattet. Der Kunde wird die Updates, Releases und/oder Patches unverzüglich prüfen und, sofern diese vertragsgemäß sind, unverzüglich, spätestens jedoch acht (8) Wochen nach Erhalt, einspielen. Nach Ablauf dieser Frist kann DOMUS keine Pflege für die Vorgängerprogrammversionen der Gepflegten Software gewährleisten. DOMUS verpflichtet sich, dem Kunden die Freigabe neuer Programmversionen der Gepflegten Software mitzuteilen.
5.7. Bei Fehlermeldungen hat der Kunde die aufgetretenen Symptome und die System- und Hardwareumgebung nach besten Kräften detailliert zu benennen. Soweit möglich hat der Kunde dafür die von DOMUS zur Verfügung gestellten Formulare zu nutzen. Der Kunde hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung des Fehlers und seiner Ursachen erleichtern.
5.8. Der Kunde hat die zu einer angemessenen Abwicklung der vertragsgegenständlichen Pflegeleistungen, mittels Datenfernübertragung oder Fernwartung (Telefonleitung, Fax, E-Mail und/oder Fernsteuerungssoftware, wie z.B. pcvisit und TeamViewer), erforderliche Infrastruktur zu beschaffen und funktionsfähig zu halten. Wenn kein technisch leichter Zugang durch Telekommunikationseinrichtungen und Fernsteuerungssoftware möglich ist oder gestattet wird, trägt der Kunde sämtliche nachteiligen Folgen, z.B. die bei DOMUS hierdurch entstehenden Mehrkosten oder, in Ausnahmefällen, die Kosten für die notwendige Entsendung eines Mitarbeiters von DOMUS. Die Entsendung eines Mitarbeiters von DOMUS erfolgt nur in Abstimmung mit dem Kunden und wird zu den Sätzen der zum Zeitpunkt der Entsendung gültigen Preisliste von DOMUS abgerechnet.
5.9. Der Kunde ist verpflichtet seine Daten regelmäßig zu sichern, bei nicht automatisierten Updates insbesondere vor jeder Pflegemaßnahme, z.B. vor dem Update der bestehenden Programmversion der Gepflegten Software.
5.10. Die Erweiterung der Hardware, das Anpassen, Speichern, Sichern oder Verändern von Fremdsoftware, die durch ein Update bedingt sind, obliegt dem Kunden.
6. Vergütung, Zahlungsbedingungen und Zurückbehaltungsrecht
6.1. Die Kosten der vertragsgegenständlichen Pflegeleistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Kundenauftrag zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und sind jeweils zu Beginn des jeweiligen Berechnungszeitraums fällig. Bei Lizenzerweiterungen der Gepflegten Software erhöhen sich die Kosten des Softwarepflege- bzw. Updatepflegevertrages gem. den jeweils gültigen Preislisten.
6.2. DOMUS behält sich das Recht vor, die vom Kunden zu zahlende Vergütung nach Maßgabe des vom statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindexes an die allgemeine Preisentwicklung anzupassen. Eine derartige Erhöhung der Vergütung darf höchstens einmal (1) jährlich stattfinden. Sofern DOMUS eine Erhöhung der Vergütung vornimmt, tritt diese stets mit Beginn der jeweiligen Laufzeitverlängerung des Softwarepflege- bzw. Updatepflegevertrages in Kraft. DOMUS wird den Kunden mindestens vier (4) Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit des Softwarepflege- bzw. Updatepflegevertrages oder der jeweiligen Laufzeitverlängerung über die anstehende Erhöhung der Vergütung informieren. Sofern der Kunde mit dieser Erhöhung nicht einverstanden ist, kann er den Softwarepflege- bzw. Updatepflegevertrag unter Beachtung der in Ziff. 8.3. vorgegebenen Frist mit Wirkung zum Zeitpunkt des Eintritts der Erhöhung der Vergütung kündigen.
6.3. Bei Zahlung per Lastschrift macht DOMUS darauf aufmerksam, dass sie die Pre-Notification von den gesetzlichen vierzehn (14) Tagen auf fünf (5) Tage reduziert.
6.4. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist DOMUS berechtigt, die vertragsgegenständlichen Pflegeleistungen bis zum Ausgleich sämtlicher fälliger Zahlungen des Kunden einzustellen.
7. Gewährleistung
7.1. Der Gewährleistung unterliegt das zuletzt durch DOMUS erbrachte Update.
7.2. Der Kunde unterstützt DOMUS bei der Beseitigung von Mängeln nach besten Kräften. Insbesondere hat der Kunde Mängel in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung erforderlichen Informationen schriftlich gegenüber DOMUS anzuzeigen und DOMUS die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
7.3. Sofern DOMUS nach Eingang einer Mängelanzeige des Kunden tatsächlich einen Mangel feststellt, wird DOMUS diesen binnen angemessener Frist beheben. Gelingt der Versuch den Mangel zu beheben nicht innerhalb dieser Frist und schlägt auch ein weiterer Behebungsversuch innerhalb einer weiteren vom Kunden zu setzenden angemessenen Nachfrist fehl, so ist der Kunde berechtigt den Kaufpreis herabzusetzen (mindern) oder vom Vertrag zurückzutreten.
7.4. Bei Mängeln, die den Einsatz der Gepflegten Software nicht schwerwiegend beeinträchtigen, gilt die Behebung in angemessener Frist als gegeben, wenn die Mangelbehebung erst durch Lieferung des darauffolgenden Updates erfolgt.
7.5. Im Rahmen der Mangelbehebung ist DOMUS berechtigt Umgehungsmaßnahmen zu erarbeiten, soweit das für den Kunden zumutbar ist und die Behebung des Mangels für DOMUS einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellt. Erfolgt eine derartig berechtigte Umgehungsmaßnahme gilt der Mangel als in angemessener Frist behoben.
7.6. Die Gewährleistung erlischt für Gepflegte Software, die der Kunde ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, dass der Kunde im Zusammenhang mit der Mängelanzeige nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist. Stellt sich bei oder nach der Mangelbeseitigung durch DOMUS heraus, dass ein vermeintlicher Mangel nicht Gegenstand der Gewährleistungspflicht von DOMUS ist, ist DOMUS berechtigt, dem Kunden den durch die Mangelbehebung entstandenen Aufwand auf Basis der bei DOMUS zu diesem Zeitpunkt gültigen Stundensätze in Rechnung zu stellen.
7.7. Der Kunde ist nicht berechtigt, Mängel selbst zu beheben und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
8. Vertragsdauer und Kündigung
8.1. Die Vertragslaufzeit beginnt mit Vertragsabschluss (Bestätigung der Bestellung des Kunden durch DOMUS), es sei denn es greift eine der in Ziff. 8.2. aufgeführten Ausnahmen.
8.2. Bei Beauftragung der TSA mit der Installation und/oder Datenmigration der Gepflegten Software binnen eines (1) Monats nach Vertragsschluss, beginnt der Vertrag mit der erfolgreichen Installation und/oder Datenmigration. Wenn die Installation und/oder Datenmigration aus Gründen ausbleibt, die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere weil er seine Mitwirkungspflichten bei der Installation und/oder Datenmigration gem. Ziff. 5.2. nicht erfüllt, beginnt die Vertragslaufzeit zu dem Zeitpunkt, in dem sich der Kunde im Leistungsverzug mit seiner Mitwirkungspflicht befindet.
8.3. Der Vertrag hat eine Mindestlaufzeit bis zum Ende (31. Dezember) des Folgejahres des Vertragsabschlusses und verlängert sich automatisch um ein (1) weiteres Jahr, wenn er nicht unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei (3) Monaten vor Ablauf der Mindestlaufzeit oder der jeweiligen Laufzeitverlängerung vom Kunden oder DOMUS schriftlich gekündigt wird. Hiervon unberührt ist das Recht, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu beenden. Ein wichtiger Grund für DOMUS liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde mit mehr als zwei (2) Monatsbeträgen in Zahlungsverzug ist.
9. Haftung
9.1. DOMUS haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) sowie für Körperschäden.
9.2. Für sonstige Schäden haftet DOMUS nur, sofern eine Pflicht verletzt worden ist, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (sog. Kardinalpflicht). Diese Haftung ist begrenzt auf hierdurch verursachte Schäden, die aufgrund der vertragsgemäßen Verwendung typisch und vorhersehbar sind.
9.3. Im Fall von Ziff. 9.2. ist die Haftung zudem auf einen Betrag in Höhe des Doppelten der nach diesem Softwarepflege- bzw. Updatepflegevertrag bezahlten jährlichen Vergütung begrenzt.
9.4. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
9.5. Die vorstehenden Regelungen dieser Ziff. 9. gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von DOMUS.
10. Datenschutz
10.1. Soweit der Kunde den DOMUS mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Kunde (nachfolgend einheitlich „Kunden- Daten“ genannt) beauftragt, verpflichtet sich der DOMUS, diese Kunden-Daten nur in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere denjenigen der europäischen Datenschutzgrundverordnung (nachfolgend „DSGVO” genannt), des Bundesdatenschutzgesetzes (nachfolgend „BDSG n.F.“ ), des Telekommunikationsgesetzes (nachfolgend „TKG“ genannt) und des Telemediengesetzes (nachfolgend „TMG“ genannt), soweit einschlägig, sowie in Übereinstimmung mit den nachfolgenden Regelungen zu verarbeiten. Die Bedeutung der in diesem Paragrafen verwendeten Begriffe entspricht im Zweifel den Bestimmungen der DSGVO, des BDSG n.F., des TKG und des TMG.
10.2. Der DOMUS verarbeitet sämtliche Kunden-Daten im Auftrag des Kunden im Sinne der Art. 28, 29 DSGVO gemäß den in Anlage AV näher festgelegten Bestimmungen. Der Kunde bleibt im datenschutzrechtlichen Sinn „Herr der Daten“. Er ist für die Rechtmäßigkeit der auftragsgemäßen Verarbeitung der Kunden-Daten verantwortlich. Der DOMUS ist verpflichtet, sämtliche Kunden-Daten ausschließlich entsprechend den Weisungen des Kunden zu verarbeiten.
10.3. Der DOMUS hat – innerhalb und im Rahmen des ihm zugewiesenen Verantwortungsbereichs – die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften der DSGVO und anderer einschlägiger Datenschutzvorschriften zu gewährleisten. Im Rahmen der automatisierten Verarbeitung der Kunden-Daten hat er dabei insbesondere die in der Anlage AV geregelten Maßnahmen zu treffen, welche die Erfüllung der Anforderungen der Art. 28, 29 und 30 DSGVO sicherstellen. Entsprechend den in Anlage AV vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen ist durch den DOMUS insbesondere sicherzustellen, dass ein unbefugter Zugriff auf Kunden-Daten technisch verhindert wird.
10.4. Der DOMUS verpflichtet sich, die bei ihm bei der Verarbeitung von Kunden-Daten beschäftigten Personen entsprechend den Regelungen der Anlage AV zur datenschutzrechtlichen Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO, auf das Fernmeldegeheimnis sowie auf die Vertraulichkeit von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu verpflichten und dies schriftlich zu dokumentieren.
10.5. Die Datenschutzbeauftragten der Parteien stehen sich in allen Fragen des Datenschutzes als Ansprechpartner zur Verfügung.
11. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand und Salvatorische Klausel
11.1. Es gilt deutsches Recht. Soweit für Auslandskunden das ins deutsche Recht übernommene UN-Kaufrecht anzuwenden wäre, wird dieses ausgeschlossen.
11.2. Erfüllungsort ist München.
11.3. Im Geschäftsverkehr mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt München als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Softwarepflege- bzw. Updatepflegevertrag stehen.
11.4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Falle verpflichtet, an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird. Das Vorstehende gilt für die Schließung etwaiger Vertragslücken entsprechend.
Stand: Mai 2018
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